Die Neufassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung fordert jetzt ausdrücklich ein Hygienekonzept, das zudem den Beschäftigten in geeigneter Weise zugänglich gemacht werden muss. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung war ein solches Konzept ohnehin schon erforderlich.
Durch offenere Formulierungen erlaubt die Neufassung nun auch andere Hygienemaßnahmen außer Lüften und Abtrennungen, wenn tätigkeitsbedingt Abstände nicht eingehalten werden können. Denkbar wäre beispielsweise eine Nutzung von Selbst- und Schnelltests. Wichtig ist bei allen Abweichungen eine gute Dokumentation im Hygienekonzept.
Die Neufassung enthält darüber hinaus einige Klarstellungen und redaktionelle Anpassungen.
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