Das federführende Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat hierzu jetzt vorab klargestellt, dass die Ausbildungsprämie auch für bereits geschlossene Neuverträge beantragt werden kann. Diese Präzisierung soll u.a. sicherstellen, dass ausbildungswillige Betriebe mit dem Vertragsabschluss nicht bis zur Veröffentlichung der Förderrichtline warten (müssen): „Auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Ausbildungsvertrags kommt es dabei nicht an, d. h. es können auch Ausbildungen gefördert werden, für die der Ausbildungsvertrag bereits vor Inkrafttreten der Förderrichtlinie abgeschlossen worden ist. Insbesondere steht damit der Abschluss eines Ausbildungsvertrags vor dem 1. August 2020 einer Förderung nicht entgegen.“
Wichtiger Hinweis: Eine Antragstellung bei der Arbeitsagentur ist frühestens dann möglich, wenn die Bundesregierung die entsprechende Förderrichtlinie erlassen hat; diese wurde für Ende Juli in Aussicht gestellt. Die konkreten Antrags- und Fördervoraussetzungen sind aktuell noch bekannt.
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