BMAS:Arbeitsschutzverordnung lief am 25.05.2022 aus
Das BMAS hat die Arbeitsschutzverordnung nicht verlängert, damit lief diese zum 25.05.2022 aus. Es bleibt die Pflicht des Betriebs zur individuellen Gefährdungsbeurteilung.
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) sowie die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel wurden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nicht verlängert und treten daher mit Ablauf des 25. Mai 2022 außer Kraft.
I. Wegfall der Arbeitsschutzverordnung
Damit entfallen auch die darin enthaltenden verpflichtenden Maßnahmen wie die Erstellung eines Hygieneplans, die betriebsbedingte Kontaktreduzierung, Unterweisung zu Gesundheitsgefährdungen durch SARS-CoV-2 sowie die Information der Beschäftigten zu den Möglichkeiten einer Schutzimpfung.
Auch die gesetzlich festgeschriebene Möglichkeit der Arbeitnehmer, sich während der Arbeitszeit impfen zu lassen, entfällt.
Die bisher verpflichtende kostenfreie Bereitstellung medizinischer Gesichtsmasken (Mund-Nasen-Schutz) und die regelmäßige Bereitstellung von Corona-Tests für Ihre Mitarbeiter wird dadurch ebenfalls entfallen.
II. Individuelle Gefährdungsbeurteilung weiterhin erforderlich
Beachten Sie aber bitte, dass Arbeitgeber auch weiterhin im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortliche Regelungen treffen müssen, um das Risiko einer Infektion bei der Arbeit zu reduzieren und ihren Arbeitnehmer zu schützen. Dabei können - abhängig von dem aktuellen Infektionsgeschehen und den jeweiligen Risiken am konkreten Arbeitsplatz - auch künftig Basisschutzmaßnahmen (z.B. Abstandsregelung, Lüften, arbeiten mit Maske) in Betracht zu ziehen sein.
Aktuelle Informationen sowie Empfehlungen der BGETEM zum betrieblichen Infektionsschutz:
- Allgemeine Präventionsmaßnahmen
- Ergänzende Gefährdungsbeurteilungen für bestimmte Branchen / Unternehmensbereiche