02.03.2020
Neue Regelungen des BBiG zum Thema Freistellung von Azubs
Lehrlinge über 18 werden mit Minderjährigen bei Berufsschulbesuch gleichgestellt; Tag vor Abschlußprüfung ist freizustellen
In puncto Freistellung für Berufsschul- und Prüfungszeiten gilt für erwachsene künftig dasselbe wie für jugendliche Azubis:
Beginnt der Berufsschulunterricht vor 9 Uhr, darf ein volljähriger Auszubildender künftig nicht mehr vorher in seinem Betrieb beschäftigt werden.
Zudem sind ab dem 1. Januar 2020 auch erwachsene Azubis freizustellen:
- für die Teilnahme am Berufsschulunterricht,
- an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von je mindestens 45 Minuten, einmal in der Woche,
- in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von 25 oder mehr Stunden an mindestens fünf Tagen sowie
- an dem Arbeitstag unmittelbar vor dem Tag der schriftlichen Abschlussprüfung.
Neu ist außerdem, dass in den letzten drei genannten Fällen die durchschnittliche Tages- beziehungsweise Wochenausbildungszeit angerechnet wird. Dies gilt auch für Minderjährige nach § 9 JArbSchG.
Alles was sonst noch neu ist seit dem 1.1.2020 finden Sie auch hier beim Handwerksblatt
Quelle: Ausbildungsnewsletter der HWK Trier