Unternehmen mit einem deutlichen Auftragsrückgang im April/Mai 2020 (mindestens 60 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum) können einen Antrag auf die Überbrückungshilfe stellen.
Ergänzend zum Überbrückungsgeld des Bundes hat das Land NRW noch eine zusätzliche Überbrückungshilfe für Solo-Selbstständige und im Unternehmen tätige Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit maximal 50 Mitarbeitern geschaffen.
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